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Straßenausbaubeiträge

Straßenbaubeiträge sind Beiträge, die Grundstückseigentümer für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen im Sinne des § 8 des Kommunalabgabengesetzes) zahlen müssen, soweit es sich nicht um die erstmalige Herstellung handelt – siehe ErschließungsbeiträgeDerartige Maßnahmen bewirken Vorteile für die Eigentümer der an diese Anlagen grenzenden Grundstücke. Daher ist derartiger Investitionsaufwand nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern überwiegend von den „Bevorteilten“.

Welche Rechtsgrundlagen hat der Straßenausbaubeitrag?

Straßenausbaubeiträge werden aufgrund des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfahlen (KAG NRW) mit den Paragraphen 8 und 8a erhoben. Es besteht eine vom Landesgesetzgeber angeordnete Beitragserhebungspflicht. Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG regelt den Kreis der Beitragspflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit.

 Wofür sind Straßenausbaubeiträge zu entrichten?

Beitragspflichtig sind alle straßenbaulichen Maßnahmen, die eine nochmalige Herstellung (Erneuerung), Erweiterung oder Verbesserung einer Verkehrsanlage oder deren Teileinrichtungen bewirken. Teileinrichtungen sind Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Oberflächenentwässerung, Straßenbegleitgrün und Beleuchtung. Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wie zum Beispiel das Ausbessern eines Schlaglochs bleiben für den Grundstückseigentümer beitragsfrei.

Wann entsteht die sachliche Beitragspflicht?

Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht hängt von mehreren Faktoren ab. Alle Kommunalabgabengesetze stellen grundsätzlich auf den Zeitpunkt ab, in dem die Maßnahme mit der technischen Abnahme abgeschlossen ist und die Schlussrechnung vorliegt. Ein weiterer Faktor ist das Vorhandensein einer gültigen Satzung.

Wer muss Straßenausbaubeiträge zahlen? Wer ist beitragspflichtig?

Der Beitrag ist eine grundstücksbezogene Last. Alle an der Verkehrsanlage direkt anliegenden Grundstücke und ggf. auch Grundstücke, die über eine Zuwegung mit der Verkehrsanlage verbinden sind (Anlieger/Hinterlieger), werden mit Beiträgen belastet. Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks sind Gesamtschuldner.

Wann wird der Straßenausbaubeitrag fällig?

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 

Können Eigentümer eines Eckgrundstückes auch für den Ausbau einer Straße zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen werden, die zwar unmittelbar an das Grundstück angrenzt, zu der jedoch keine Zufahrt besteht?

Ja. Hierbei handelt es ich um ein mehrfach erschlossenes Grundstück. Grundsätzlich kann der Eigentümer für beitragsfähige Maßnahmen an jeder der an das Grundstück angrenzenden Straßen herangezogen werden. Allein die Tatsache, dass aktuell nur zu einer der Straßen eine Zufahrt oder Zugang besteht, schließt die Beitragspflicht nicht aus.

Sind die Eigentümer der von der Straße erschlossenen Grundstücke auch dann an den Kosten der Straßenbaumaßnahme zu beteiligen, wenn die Straße dem öffentlichen Durchgangsverkehr dient?

Ja, aber in einem geringeren Umfang als Eigentümer an sogenannten Anliegerstraßen. Die Satzung bestimmt, welchen Prozentsatz von den beitragsfähigen Kosten die Anlieger übernehmen müssen. Die Höhe des Prozentsatzes hängt davon ab, welche Verkehrsfunktion und Straßentyp die ausgebaute Straße hat.

Die jeweiligen hauptsächlich in der Gemeinde vorkommenden Straßentypen wird in der Satzung definiert.

Straßenausbaubeiträge belaufen sich nicht selten auf mehrere tausend Euro. Wie schnell muss der Betrag bezahlt werden?

Der Straßenausbaubeitrag ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Dies gilt auch wenn gegen den Straßenausbaubeitrag Widerspruch und Klage erhoben wird. Die Einlegung eines Widerspruchs bzw. der Klage hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der Beitrag ist bis zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten.  

Ich kann den festgesetzten Straßenausbaubeitrag nicht bis zum Fälligkeitstermin zahlen!

Die Gemeinde Grefrath kann zur Vermeidung erheblicher Härten im Einzelfall zulassen, dass die Beitragsforderung in Raten gezahlt oder im Ganzen gestundet wird (Gewährung eines Zahlungsaufschubes). Für die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme ist ein Antrag erforderlich. Die Gewährung dieser Maßnahme erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Bitte schreiben Sie diesbezüglich eine E-Mail oder einen Brief an die nebenstehende Adresse.

Silhouette der Gemeinde Grefrath

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