Die im Rat der Gemeinde Grefrath vertretenen Ratsfrauen und Ratsherren werden bei den Kommunalwahlen von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Grefrath für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Der Gemeinderat besteht nach dem Kommunalwahlgesetz aufgrund der Einwohnerzahl aus 32 Vertretern. Das Gemeindegebiet Grefrath wurde vom Wahlausschuss der Gemeinde Grefrath in 16 Wahlbezirke eingeteilt, in denen jeweils ein Bewerber oder eine Bewerberin direkt gewählt wird. Die weiteren 16 Ratsmitglieder werden den Reservelisten entnommen, die von den Parteien als Wahlvorschlag vorgelegt wurden.
Alle Informationen über die Ratsmitglieder, Termine und Sitzungsunterlagen finden Sie im Ratsinformationssystem.
Resolutionen
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2010 07 05 Resolution gegen Kinderarbeit (15.98 KB)
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2012 05 15 Resolution gegen Rechts (15.9 KB)
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2013 09 15 Energiewende ohne Fracking (15.44 KB)
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2013 12 17 Koalition gegen Diskriminierung (13.79 KB)
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2021 10 26 Resolution Afghanistan (243.72 KB)
Wahlen
Die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen) sowie von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden erfolgt durch das Wahlamt.
Der Aufgabenbereich umfasst unter anderem:
- Vorbereitung der Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke bzw. Stimmbezirke
- Bestimmung der Wahllokale
- Verpflichtung der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
- Organisation der Briefwahl
- Präsentation der Wahlergebnisse
Weitere Fragen zu den Wahlen oder zum Wahlverfahren beantwortet das Wahlamt der Gemeinde Grefrath.
Bundestagswahl
Die Bundestagswahl findet alle vier Jahre statt und dient der Bestimmung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Bei der Bundestagswahl wählen alle wahlberechtigten Deutschen die Abgeordneten der Parteien, die als Volksvertretung in den Deutschen Bundestag ziehen.
Der geplante Termin für die Bundestagswahl 2025 wurde auf den 28. September 2025 gesetzt. Aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen findet eine vorgezogene Neuwahl statt, die auf den 23. Februar 2025 festgelegt wurde.
Erreichbarkeit des Wahlamtes
Datum | Erreichbarkeit | Kontakt | Uhrzeit |
21.12.2024 | Rufbereitschaft | 02158 / 4080 -118 | 10.00 - 14.00 Uhr |
23.12.2024 | Wahlamt geöffnet | 02158 / 4080 -118 | 09.00 - 16.00 Uhr |
24.12.2024 | Rufbereitschaft | 02158 / 4080 -118 | 10.00 - 14.00 Uhr |
25.12.2024 | Rufbereitschaft | 02158 / 4080 -118 | 10.00 - 14.00 Uhr |
26.12.2024 | Rufbereitschaft | 02158 / 4080 -118 | 10.00 - 14.00 Uhr |
27.12.2024 | Wahlamt geöffnet | 02158 / 4080 -118 | 10.00 - 14.00 Uhr |
28.12.2024 | Rufbereitschaft | 02158 / 4080 -118 | 10.00 - 14.00 Uhr |
30.12.2024 | Wahlamt geöffnet | 02158 / 4080 -118 | 10.00 - 14.00 Uhr |
31.12.2024 | Rufbereitschaft | 02158 / 4080 -118 | 10.00 - 14.00 Uhr |
01.01.2025 | Rufbereitschaft | 02158 / 4080 -118 | 10.00 - 14.00 Uhr |
Kommunalwahl
Bei der Kommunalwahl werden der Rat der Gemeinde Grefrath und der Kreistag des Kreises Viersen sowie der Bürgermeister der Gemeinde Grefrath und der Landrat des Kreises Viersen gewählt. Der nächste Wahltermin ist am 14. September 2025.
Bürgerbegehren/Bürgerentscheid
In der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist im § 26 festgelegt, dass die Bürgerinnen und Bürger beantragen können (Bürgerbegehren), an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden (Bürgerentscheid).
Bürgerbegehren
Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Bürger/innen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Nicht alle Angelegenheiten können in Form eines Bürgerbegehrens beantragt werden. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen.
Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über:
- die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
- die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
- die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
- die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,
- Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
- die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
- Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
- Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat,
- Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen,
- Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden.
Es muss
- die zur Entscheidung zu bringende Frage,
- eine Begründung,
- sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme
enthalten.
Das Bürgerbegehren muss in der Gemeinde Grefrath von 9 % der wahlberechtigten Einwohner/innen (ungefähr 1.100 Unterschriften) unterzeichnet sein.
Der Rat der Gemeinde Grefrath stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates können die Vertreter des Bürgerbegehrens Widerspruch einlegen.
Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.
Bürgerentscheid
Der Bürgerentscheid ist nach dem Wahlverfahren angenommen, wenn mindestens 20 Prozent der Bürgerinnen und Bürger zugestimmt haben. Der Rat hat am 14.02.2005 die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Grefrath beschlossen. Diese kann unter folgendem Link eingesehen werden.
Volksinitiative
Durch eine Volksinitiative zwingen die nordrhein-westfälischen Bürgerinnen und Bürger den Landtag, sich mit bestimmten Sachthemen oder einem begründeten Gesetzesentwurf zu befassen. Der Landtag entscheidet danach frei. Eine Volksinitiative muss von mindestens 0,5 Prozent (zurzeit Nordrheinwestfalen um die 66.000 Personen) der deutschen Stimmberechtigten in unterzeichnet sein.