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Erschließungsbeiträge

Abgaben für die erstmalige Herstellung von Anlagen im Sinne des Paragraphen 127 des Baugesetzbuches, vornehmlich „Straßen, Wege und Plätze“. Derartige Maßnahmen bewirken Vorteile für die Eigentümer der an diese Anlagen grenzenden Grundstücke (unter anderem Bebaubarkeit). Daher ist derartiger Investitionsaufwand nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern in der Regel zu 90 Prozent von den „Bevorteilten“.

Details sind in der Satzung der Gemeinde über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen geregelt.

Durch Bescheid festgesetzte Beiträge sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Auf der Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Beitragspflichtigen sind Stundung oder Ratenzahlung möglich. Dies ist durch die Abgabenordnung geregelt.

Silhouette der Gemeinde Grefrath

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