Gemäß Schülerfahrkostenverordnung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten, wenn:
- der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schüler der Primarstufe (Grundschule) mehr als 2 Kilometer,
- der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) mehr als 3,5 Kilometer und
- der Sekundarstufe II (Klassen 11 bis 13) mehr als 5 Kilometer beträgt.
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