Was ist ein Reisegewerbe?
Ein Reisegewerbe betreibt wer,
- gewerbsmäßig (das heißt Sie wollen Gewinne erzielen)
- ohne vorhergehende Bestellung (das heißt der Kunde wird überraschend aufgesucht)
- außerhalb einer gewerblichen Niederlassung (das heißt Sie sind mobil/zum Beispiel Verkaufswagen oder Verkaufsstand)
- Waren oder Leistungen zum Kauf, Ankauf oder zur Bestellung anbietet (das heißt auch Werbegespräche) oder
- eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt (zum Beispiel: Zirkus, Fahrgeschäft, Schießbude oder ähnliches)
Die Erlaubnis wird in Form einer Reisegewerbekarte erteilt. Diese gilt im gesamten Bundesgebiet.
Wann benötige ich keine Reisegewerbekarte?
Eine Reisegewerbekarte benötigen Sie nicht,
- wenn Sie ausschließlich auf nach der Gewerbeordnung festgesetzten Messen, Ausstellungen, Märkten, Jahrmärkten tätig sind. Bitte erkundigen Sie sich in diesen Fällen bei der jeweiligen Gemeinde, in der der Markt stattfindet, ob eine Festsetzung erfolgt ist.
- wenn Sie Obst und Gemüse und ähnliches aus eigener Produktion verkaufen. Eventuell benötigen Sie jedoch eine Sondernutzungserlaubnis.
- von einem Verkaufswagen in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs vertrieben werden. zum Beispiel sogenannte „rollende Läden“ mit fester Verkaufsroute.
In letzten Fall müssen Sie jedoch den Beginn der Tätigkeit bei der Gewerbemeldestelle anzeigen. Es sei denn, Sie haben bereits eine Gewerbeanzeige für ein Ladenlokal erstattet.
Wenn Sie alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, benötigen Sie eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz und keine Reisegewerbekarte.
Wenn Sie nicht selbständig tätig sind, müssen Sie eine beglaubigte Kopie oder eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte Ihres Arbeitgebers mit sich führen.
Zweitschrift
Eine Zweitschrift wird von der Behörde ausgestellt, die auch das Original erteilt hat. Die Gebühr für eine Zweitschrift beträgt 15 Euro. Die Kosten für eine beglaubigte Kopie sind je nach Anzahl der kopierten Seiten in der Regel günstiger.
Antragstellung
Der Antrag kann ausgefüllt und unterschrieben per Post an das Ordnungsamt, geschickt werden. Sie können auch den Antrag unter der Telefaxnummer: 02158/4080-888 senden oder persönlich abgeben.
Die Höhe der Verwaltungsgebühr wird Ihnen unverzüglich mitgeteilt und ist vor Aushändigung der Reisegewerbekarte zu entrichten. Bei persönlicher Vorsprache in der Regel in bar bei Antragsabgabe.
Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die Reisegewerbekarte innerhalb von 3 Werktagen ausgestellt. Die Reisegewerbekarte darf Ihnen erst ausgehändigt werden, wenn Sie sie unterschrieben haben.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopien sind ausreichend)
- Antrag
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- sofern vorhanden Handelsregisterauszug
- zusätzlich bei Imbisswagen:
- Gesundheitszeugnis oder Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz zu beantragen beim zuständigen Gesundheitsamt
- Abnahme des Verkaufswagens durch Kreis Wesel, Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelwesen
Gebühren
Gegenstand | Gebührensatz |
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Entscheidung über die Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55, 57 GewO) | 50 Euro - 500 Euro |
für 5 Jahre befristet | 200 Euro |
Verlängerung bis unbefristet | 250 Euro |
direkt unbefristet | 350 Euro |