Hunde, die mehr als 20 Kilogramm wiegen oder eine Schulterhöhe von mehr als 40 Zentimetern besitzen, sind nach dem Landeshundegesetz meldepflichtig und dem Ordnungsamt anzuzeigen.
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 des Landeshundegesetzes bedarf es zur Hundehaltung eine besonderen Haltererlaubnis. Zu gefährlichen Hunden gehören:
- Pittbull Terrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- Bullterrier,
- Kreuzungen unter Beteiligung dieser Rassen
Auch beim Halten von Hunde der im § 10 des Landeshundegesetzes genannten Rassen bedarf es einer besonderer Haltererlaubnis. Zu diesen Rassen zählen:
- Alano,
- American Bulldog,
- Bullmastiff,
- Mastiff,
- Mastino Espanol,
- Mastino Napoletano,
- Fila Brasileiro,
- Dogo Argentino,
- Rottweiler,
- Tosa Inu,
- Kreuzungen unter Beteiligung dieser Rassen