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Hundehaltung

Hunde, die mehr als 20 Kilogramm wiegen oder eine Schulterhöhe von mehr als 40 Zentimetern besitzen, sind nach dem Landeshundegesetz meldepflichtig und dem Ordnungsamt anzuzeigen.

Für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 des Landeshundegesetzes bedarf es zur Hundehaltung eine besonderen Haltererlaubnis. Zu gefährlichen Hunden gehören:

  • Pittbull Terrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Bullterrier,
  • Kreuzungen unter Beteiligung dieser Rassen

Auch beim Halten von Hunde der im § 10 des Landeshundegesetzes genannten Rassen bedarf es einer besonderer Haltererlaubnis. Zu diesen Rassen zählen:

  • Alano,
  • American Bulldog,
  • Bullmastiff,
  • Mastiff,
  • Mastino Espanol,
  • Mastino Napoletano,
  • Fila Brasileiro,
  • Dogo Argentino,
  • Rottweiler,
  • Tosa Inu,
  • Kreuzungen unter Beteiligung dieser Rassen
Silhouette der Gemeinde Grefrath

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