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Grundbesitzabgaben

Die Grundsteuer ist eine jährlich zu zahlende Steuer, die von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zu zahlen ist. Die Ermittlung und Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist ausschließlich Aufgabe der Finanzämter. Die Bewertungsstelle des Finanzamtes Kempen ist dafür zuständig.

Die Bewertungsstelle ermittelt nach gesetzlichen Grundlagen den sogenannten Einheitswert und errechnet einen Grundsteuermessbetrag individuell für jedes Grundstück. Das Finanzamt erteilt anschließend den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid.

Auf diesen Grundlagen berechnet die Gemeinde Grefrath die Grundsteuer. Hierzu wird der Steuermessbetrag mit einem von der Kommune festgesetzten Hebesatz multipliziert.

Der Hebesatz wird jährlich mit der Haushaltssatzung veröffentlicht. Er beträgt zurzeit:

  • 280 % für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) und
  • 490 % für bebaute und bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B)

Sofern sich Einwände gegen die Steuerpflicht als solche oder gegen die Höhe des Messbetrages und damit der Grundsteuer richten, muss der zulässige Rechtsbehelf (Einspruch) beim Finanzamt Kempen, Arnoldstraße 13, 47906 Kempen erhoben werden. Führt der Rechtsbehelf dort zu einer Änderung des Messbetrages, ändert auch die Kommune von Amtswegen den Grundsteuerbescheid. Wie im gesamten Steuer- und Abgabenrecht gilt ein Bescheid über Grundbesitzabgaben bis zur Erteilung eines neuen Bescheides fort.

Mit dem Bescheid über die Erhebung der Grundsteuer werden weitere Grundbesitzabgaben erhoben:

  • Abfallentsorgungsgebühren
  • Gewässergebühren
  • Kanalgebühren für Niederschlagswasser (ab 2008)

Fälligkeit der Grundsteuer

Die Steuer- und Abgabenforderungen werden grundsätzlich vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Kalenderjahres fällig. 

Abweichend hiervon kann die Grundsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen auch am 1. Juli in einem vollen Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist schriftlich bis spätestens zum 30. September eines Kalenderjahres an das Steueramt zu stellen und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr. Eine Änderung der jährlichen Zahlweise zurück auf die vierteljährlichen Fälligkeiten ist ebenfalls bis zum 30. September eines Kalenderjahres schriftlich beim Steueramt zu beantragen und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr.

Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides hat der Steuer- und Gebührenschuldner zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten (§ 29 Grundsteuergesetz).

Wenn Sie Fragen über die Grundsteuern haben rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Silhouette der Gemeinde Grefrath

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