Hinweise zu Gewerbemeldungen
Die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wann wird eine Gewerbeanzeige notwendig?
- Bei Beginn einer gewerblichen Tätigkeit (Gewerbeanmeldung).
- Bei Veränderung des Gegenstandes des Gewerbebetriebes (zum Beispiel Ausdehnung auf eine andere Warengruppe oder Leistung) oder bei Verlegung des Betriebes innerhalb der Gemeinde (Gewerbeummeldung).
- Bei Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit (Gewerbeabmeldung).
Wer ist anzeigepflichtig?
Anzeigepflichtig ist bei natürlichen Personen der Gewerbetreibende. Bei Personengesellschaften (zum Beispiel: BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (zum Beispiel: GmbH, AG) hat der gesetzliche Vertreter die Anzeige vorzunehmen (zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH).
In welcher Form ist das Gewerbe anzuzeigen?
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgesehen. Weitere Unterlagen sind erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass zur Überprüfung der Personalien
- bei Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug
- bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht aller Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung liegen soll.
Die Aufzählung der erforderlichen Unterlagen ist nicht für jeden Einzelfall abschließend. Es ist daher empfehlenswert sich vorab telefonisch mit den Mitarbeitern der Gewerbemeldestelle telefonisch in Verbindung zu setzen.
Weitere Informationen zur Gründung eines Gewerbes erhalten Sie unter www.startercenter.nrw und www.service.wirtschaft.nrw.
Erlaubnispflichten
Für die Ausübung einiger Gewerbe ist die Erteilung einer Erlaubnis notwendig (zum Beispiel: Gaststättengewerbe, Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbe sowie Vermittlung von Immobilien, Darlehen und so weiter). Bei der Gewerbeanmeldung ist die Erlaubnis vorzulegen.
Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet.
Die Aufzählung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Auch hier geben die Mitarbeiter der Gewerbemeldestelle gerne vorab Auskünfte.
Hinweise zu Auskünften aus dem Gewerberegister
Das Gewerberegister unterliegt grundsätzlich dem Datenschutz, jedoch können öffentliche und nichtöffentliche Stellen (auch Privatpersonen, das ist gebührenpflichtig) auf Antrag bei einem berechtigten Interesse eine Auskunft aus dem Gewerberegister erhalten. Die Auskünfte enthalten die Grunddaten: Name, Gewerbeart und Betriebsanschrift.
Gebühren
Die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung oder eine Gewerbeummeldung beträgt 26,00 Euro. Die Gewerbeabmeldung wird gebührenfrei vorgenommen.