Wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte übernehmen oder einen neuen Gaststättenbetrieb führen wollen, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.
Gaststättenerlaubnis
Wenn Sie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe. Sie benötigen jedoch nicht für jede Tätigkeit im Gaststättengewerbe eine Erlaubnis.
Grundsätzlich gilt:
Sobald Sie alkoholische Getränke ausschenken wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig auch eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. Für bestimmte Maßnahmen benötigen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb vielleicht vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Gaststätte betrieben werden, benötigen Sie eine Genehmigung für die Nutzungsänderung. Es empfiehlt sich daher, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären.
Bei einer änderungsfreien Übernahme besteht für Sie die Möglichkeit, eine vorläufige Erlaubnis zu beantragen. Diese können Sie erhalten, wenn der Antrag, das Führungszeugnis, der Auszug aus dem Gewerbezentralregister und die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes vorliegen.
Achtung:
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaften leben, sind die Unterlagen (Führungszeugnis, Auszug Gewerbezentralregister und Bescheinigung in Steuersachen) für beide Partner erforderlich.
Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für den geschäftsführenden Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer), ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Bis alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, vergeht eine gewisse Zeit. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig (mindestens einen Monat vor der geplanten Eröffnung) den Gaststättenantrag zu stellen.
Bei lebensmittelrechtlichen Fragen kann die Lebensmittelüberwachung des Kreises Viersen Auskunft geben. Von dieser Behörde wird im Genehmigungsverfahren ebenfalls um Stellungnahme zu Ihrem Betrieb gebeten.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
- Kopie des Mietvertrages oder Pachtvertrages
- Grundrisszeichnung der Räumlichkeiten in dreifacher Ausfertigung
- Beschreibung der Räume
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauskunft
- Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung im Gastronomiegewerbe oder Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer für Personen, die keine Ausbildung im Gastronomiewesen besitzen
- Kopie der Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (ehemals Gesundheitszeugnis) aller in der Gaststättenküche mit der Zubereitung von Speisen beschäftigter Personen
Bei juristischen Personen zusätzlich:
- Vorlage eines Auszuges aus dem Handels- beziehungsweise Vereinsregister
- Gesellschaftsvertrag
- bei ausländischen Gewerbetreibenden Satzung und Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen
Gebühren
Die Gebühr beträgt je nach Größe des Betriebes zwischen 150,00 Euro und 5.000,00 Euro. Für eine vorläufige Erlaubnis wird eine Gebühr zwischen 25,00 Euro und 250,00 Euro erhoben.