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Antrag auf Bescheinigung nach Denkmalschutzgesetz

Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der zuständigen Denkmalbehörde erteilt. Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig. Bescheinigungsfähig sind Aufwendungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, bzw. die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalbereiches erforderlich sind.

Voraussetzung für die Erteilung einer Bescheinigung für steuerrechtliche Zwecke gemäß dem Denkmalschutzgesetz ist, dass die Maßnahme vor Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt wurde.

Silhouette der Gemeinde Grefrath

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