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Politik & Wahlen

Die im Rat der Gemeinde Grefrath vertretenen Ratsfrauen und Ratsherren werden bei den Kommunalwahlen von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Grefrath für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Der Gemeinderat besteht nach dem Kommunalwahlgesetz aufgrund der Einwohnerzahl aus 32 Vertretern. Das Gemeindegebiet Grefrath wurde vom Wahlausschuss der Gemeinde Grefrath in 16 Wahlbezirke eingeteilt, in denen jeweils ein Bewerber oder eine Bewerberin direkt gewählt wird. Die weiteren 16 Ratsmitglieder werden den Reservelisten entnommen, die von den Parteien als Wahlvorschlag vorgelegt wurden.

Alle Informationen über die Ratsmitglieder, Termine und Sitzungsunterlagen finden Sie im Ratsinformationssystem


 

Resolutionen


 

Wahlen 

Die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen) sowie von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden erfolgt durch das Wahlamt.

Der Aufgabenbereich umfasst unter anderem:

  • Vorbereitung der Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke bzw. Stimmbezirke
  • Bestimmung der Wahllokale
  • Verpflichtung der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
  • Organisation der Briefwahl
  • Präsentation der Wahlergebnisse

Weitere Fragen zu den Wahlen oder zum Wahlverfahren beantwortet das Wahlamt der Gemeinde Grefrath.


 

Bürgerbegehren/Bürgerentscheid

In der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist im § 26 festgelegt, dass die Bürgerinnen und Bürger beantragen können (Bürgerbegehren), an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden (Bürgerentscheid).

Bürgerbegehren

Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Bürger/innen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

Nicht alle Angelegenheiten können in Form eines Bürgerbegehrens beantragt werden. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen.

Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über:

  1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
  2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
  3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
  4. die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,
  5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
  6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
  7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
  8. Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat,
  9. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen,
  10. Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.

Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden.

Es muss

  • die zur Entscheidung zu bringende Frage,
  • eine Begründung,
  • sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme

enthalten.

Das Bürgerbegehren muss in der Gemeinde Grefrath von 9 % der wahlberechtigten Einwohner/innen (ungefähr 1.100 Unterschriften) unterzeichnet sein.

Der Rat der Gemeinde Grefrath stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates können die Vertreter des Bürgerbegehrens Widerspruch einlegen.

Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.

Bürgerentscheid 

Der Bürgerentscheid ist nach dem Wahlverfahren angenommen, wenn mindestens 20 Prozent der Bürgerinnen und Bürger zugestimmt haben. Der Rat hat am 14.02.2005 die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Grefrath beschlossen. Diese kann unter folgendem Link eingesehen werden.

Volksinitiative

Durch eine Volksinitiative zwingen die nordrhein-westfälischen Bürgerinnen und Bürger den Landtag, sich mit bestimmten Sachthemen oder einem begründeten Gesetzesentwurf zu befassen. Der Landtag entscheidet danach frei. Eine Volksinitiative muss von mindestens 0,5 Prozent (zurzeit Nordrheinwestfalen um die 66.000 Personen) der deutschen Stimmberechtigten in  unterzeichnet sein.

Silhouette der Gemeinde Grefrath

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