Content

Genehmigungsfreistellung

In bestimmten Fällen kann statt einer Baugenehmigung eine Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 Bauordnung Nordrhein-Westfalen beantrag werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegt und dessen Vorgaben vollumfänglich beachtet werden, Befreiungen oder Ausnahmen jeglicher Art nicht erforderlich sind und die Gestaltungssatzung eingehalten wird. Verantwortlich für die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 63 Bauordnung Nordrhein-Westfalen sind Bauherr/ Bauherrin und Entwurfsverfasser/ Entwurfsverfasserin. Eine Prüfpflicht bezüglich der eingereichten Unterlagen durch die Gemeinde besteht nicht. Inwieweit ein solches Verfahren für Sie in Betracht kommt, können Sie mit Ihrem Entwurfsverfasser/ Ihrer Entwurfsverfasserin abstimmen.

Sofern Sie eine Genehmigungsfreistellung beantragen möchten, können sie die Bauvorlagen für Ihr Vorhaben in mindestens zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einreichen. Erklärt die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, können Sie mit der Baumaßnahme beginnen. Der Baubeginn wie auch die Fertigstellung sind dem Bauordnungsamt des Kreises Viersen anzuzeigen.

Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchzuführen und kann dieses in ein einfaches Baugenehmigungsverfahren umsteuern.

Silhouette der Gemeinde Grefrath

Sie haben das Seitenende erreicht.