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Abbruchgenehmigung

Die Beseitigung baulicher Anlagen gemäß § 62 Absatz 1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen ist nicht genehmigungsbedürftig. Die beabsichtigte Beseitigung aller anderen Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor dem Bauordnungsamt des Kreises Viersen anzuzeigen. Weitergehende Informationen sowie das hierzu erforderliche Formular finden Sie auf der Seite des Kreises Viersen.

Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Kreis Viersen.

In allen Fällen, auch wenn die Beseitigung der Anlage genehmigungsfrei ist, sind Sie als Bauherr/ Bauherrin dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Hierunter fallen zum Beispiel Vorschriften des Artenschutzrechtes, des (Boden-) Denkmalrechtes sowie des Abfall- und Bodenschutzrechtes.

Silhouette der Gemeinde Grefrath

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